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Channel: Dofollow, der Blog rund um das Onlinemarketing
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Liebe Sabrina H. von mamahoch2.de,

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gestern stieß ich auf deinen Post mit dem Titel "do-follow und no-follow – bitte was????" und wie es deine Frage schon fast vermuten lässt, besteht da noch ein klein wenig Informationsbedarf. Gerade der folgende Absatz in deinem Beitrag sollte vlt nochmal mit nem "Tintenkillah" überarbeitet werden ;-)
sabrina heinke, zitate, blockquote
Bitte beachte, dass Redaktionelle Werbung & Linkwerbung 2 verschiedene Paar Schuhe sind. Ersteres kann eine Abmahnung nach sich ziehen, Linkwerbung führt eher mal zu einer "Abstrafung" (durch Google). Scheinbar werden hier die Richtlinien von Google und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gemeinsam in einen Topf geworfen. Wie jeder Webmaster & Blogger wissen muss, ist Redaktionelle Werbung in Deutschland vom Gesetz her verboten, weil es sich dabei um Schleichwerbung handelt und somit gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt
(siehe § 4 Abs. 3 UHG "den Werbecharakter von geschäftliche Handlungen verschleiert;" [LINK]).

Wenn sich beispielsweise in einer Zeitschrift ein Testbericht und eine Produktwerbung gemeinsam eine Seite teilen, müssen diese klar erkennbar voneinander abgegrenzt sein. Dieser Trennungsgrundsatz gilt auch im Internet, d.h. Werbeanzeigen müssen gekennzeichnet sein, selbst wenn es sich nur um einen einzelnen Werbelink innerhalb eines Postings handelt. So entschied jedenfalls das LG Berlin in seinem Urteil vom 26.07.2005:

"Ein Link, der aus einem redaktionellen Zusammenhang auf eine Werbeseite führt, muss so gestaltet sein, dass dem Nutzer erkennbar ist, dass auf eine Werbeseite verwiesen wird." (16 O 132/05)

Du kannst also für solche Links stets abgemahnt werden, und das völlig unabhängig davon, ob diese Links von Suchmaschinen nun crawlbar sind oder nicht. Google wird dich vielleicht nicht abstrafen, wenn Du Linkwerbung mit no-follow "SEO-technisch" entschärft hast, das ist dem Gericht auf der anderen Seite jedoch schnurzegal, NoFollow wird Dir dort nämlich nicht weiterhelfen wenn Werbung nicht als solche gekennzeichnet wurde und damit gegen das gesetzlich vorgeschriebene Trennungsgebot verstößt.

Am Ende des Beitrags führt diese Annahme leider zu einem ziemlich gefährlichen Schluß:
zitat, blockquote png, quotes about life
Es wird hier anderen Bloggern fälschlicherweise erklärt, dass no-follow getaggte Links grundsätzlich abmahnsicher seien, auch dann, wenn sie rechtswidrig sind. Sollte ein solcher "Ernstfall" tatsächlich einmal eintreten, weil Du zB. Werbung für eine online Casino-Seite gemacht hast, was ja ein Verstoß gegen das Glücksspielgesetz (GSpG) wäre, wird da die Erklärung "Ich habe den Casinolink doch mit dem NoFollow Tag zuvor extra für Google entwertet gehabt" auf die Entscheidung des Richters genauso viel Einfluss nehmen, als wenn Du auf dem Gericht statt ner Jeans eine Stoffhose trägst. :mrgreen:

Vielleicht trägst Du diese Info zum Schutz deiner LeserInnen ja noch nach und denkst im besten Fall sogar drüber nach, ob DoFollow nicht doch eine Option für dich sein könnte.

Cheers


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